Gemeinde
Münster

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Nutzungsordnung für das Gemeindehaus und den Kindergarten der Gemeinde Münster

Anlagen hierzu:
Auf die Anlagen 1, 5 und 6 können Sie weiter schalten, die Anlagen 2 - 4 sind in der Gemeindekanzlei einsehbar.

Anlage 1 Raumverzeichnis und genehmigte Nutzung
Anlage 2 Übersicht Schließanlage
Anlage 3 Schlüsselkarte / Ausgabenachweis
Anlage 4 Schlüsselverzeichnis
Anlage 5 Belegungsplan (ist auch an der Eingangstüre des Turnraumes veröffentlicht)
Anlage 6 Nutzungsantrag (Word-Format)


Die Gemeinde Münster erläßt aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses
vom 10. November 2005 folgende Nutzungsordnung:

 

I. Allgemeines:

Diese Ordnung ist gültig für Gebäude und Einrichtungen der Gemeinde Münster:

Die Räumlichkeiten sind in Anlage 1 - Raumverzeichnis - beschrieben. Darin ist auch eine genehmigte Raumnutzung sowie der Verantwortungsbereich einzelner Vereine und Organisationen aufgelistet (Status 1.1.2005). Änderungen sind entsprechend der Nutzungsordnung zu regeln und fortzuschreiben.

Interessen der Gemeinde und des gemeindlichen Kindergartens haben Vorrang vor jeder anderen Benutzung.

Ferner unterstützt die Gemeinde die Nutzung für sportliche, gesellschaftliche und soziale Zwecke, um das Vereinsleben und Allgemeinwohl der Bürger zu fördern. Berücksichtigung finden insbesondere:

  1. Vereine und deren Unterabteilungen aus dem Ortsgebiet
  2. Organisationen aus dem Ortsgebiet
  3. Personengruppen aus dem Ortsgebiet

Ortsfremde Vereine oder Personengruppen sind nicht vorgesehen.

 

II. Benutzungsordnung:

1. Hausrecht:

Das Hausrecht wird durch die Gemeinde ausgeübt. Den Anordnungen der Gemeinde und ihren Beauftragten ist Folge zu leisten.

2. Benutzungserlaubnis, Nutzungszeiten:

2.1. Jede Benutzung ist nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde zulässig.

Der Antrag auf Überlassung ist schriftlich zu stellen. Der Antragsteller muß Art der Benutzung, Dauer und eine verantwortliche Person angeben. Die Gemeinde entscheidet über die Genehmigung des Antrags, setzt Bedingungen fest und überwacht die ordnungsgemäße Abwicklung.

2.2. Mit der Genehmigung des Antrags unterwirft sich der Benutzer von Räumen den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und allen sonstigen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes ergangenen Anordnungen. (Er erklärt sich bereit, ggf. festgesetzte Gebühren zu entrichten.) Die Vereinsvorstände oder beauftragte Personen sind für die Beachtung dieser Benutzungsordnung verantwortlich.

2.3. Die Einteilung der Vereine und Gruppen erfolgt im Rahmen eines Belegungsplanes. Dieser Plan wird durch die Gemeinde erstellt, gepflegt und per Aushang bekannt gemacht.

Eine jährliche Terminabsprache und Koordination der Belegungszeiten mit den Benutzern wird empfohlen.

2.4. Alle Benutzer haben aufeinander Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn verschiedene Gruppen in einzelnen Räumen zur gleichen Zeit anwesend sind.

3. Anwesenheit des Nutzungsberechtigten:

Während der Nutzung von überlassenen Räumen muß ein Verantwortlicher oder beauftragter des Vereins / der Gruppe anwesend sein. Mindestalter 18 Jahre. Der Name des Beauftragten ist der Gemeinde zu melden.

4. Haftung:

4.1. Die Gemeinde überläßt dem jeweiligen Nutzungsberechtigten die Räumlichkeiten einschließlich der Ausstattung nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Räume und Einrichtungen auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen; er muß sicherstellen, daß schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.

4.2. Jeder Nutzungsberechtigte

4.3. Von der Regelung in Abs. 4.2 bleibt die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand der Gebäude unberührt.

4.4. Der Nutzungsberechtigte haftet jeweils für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Räume in dem übernommenen Zustand zu erhalten und sie im gleichen Zustand wieder zurückzugeben. Werden Schäden festgestellt, so sind diese unverzüglich der Gemeinde zu melden.

4.5. Die Haftung des Nutzungsberechtigten erstreckt sich auch auf die Schäden, die während des Aufenthalts entstehen.

4.6. Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, bei Betriebsstörungen oder behindernden Ereignissen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

5. Schlüsselverwaltung:

5.1. Im Gemeindehaus und Kindergarten ist eine Sicherheitsschließanlage montiert. Die Schlüsselverwaltung obliegt der Gemeinde.

5.2. Schlüssel werden nur gegen Unterschrift an zugelassene Benutzer und deren Beauftragte ausgehändigt. Die namentlich registrierten Schlüsselbesitzer (Schlüsselkarte und -verzeichnis) erkennen nachfolgende Verpflichtungen an:

Kosten sind vom Benutzer zu tragen.

5.3. Desweiteren wird auf die Sicherheitsbestimmungen in Abs. 6. verwiesen.

6. Sicherheitsbestimmungen:

6.1. Feste Einbauten usw. dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde vorgenommen oder verändert werden.

6.2. Gänge und Notausgänge, Notbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen dürfen nicht verstellt oder verhängt werden.

6.3. Die Verwendung von offenem Feuer und Licht oder besonders gefährlichen Stoffen ist unzulässig. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist untersagt. Das Rauchen ist grundsätzlich in allen Räumen verboten. Abweichend hiervon die Ausnahmen lt. Raumverzeichnis.

6.4. Beim Verlassen der Räume ist darauf zu achten, daß alle Fenster und Türen verschlossen sind, daß sich niemand in den Räumen, Toiletten, Treppenhaus etc. befindet, Lichter gelöscht und elektrische Geräte (im Bedarfsfall) ausgeschaltet sind.

6.5. Das Abschließen der Gebäude ist sicherzustellen. Die Verantwortung trägt der eingetragene Schlüsselbesitzer (siehe Schlüsselverzeichnis).

7. Technische Einrichtungen (Heizung, Strom, Sanitär)

7.1. Der Zutritt zu Maschinenräumen/Anlagen ist Unbefugten untersagt.

7.2. Die technischen Einrichtungen dürfen nur von Personen bedient werden, die von der Gemeinde hierzu zugelassen sind.

7.3. Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, bei Betriebsstörungen oder behindernden Ereignissen ist unverzüglich die Gemeinde zu informieren.

8. Verpflichtung zu Ordnung und Sauberkeit:

8.1. Auf Ordnung und Sauberkeit im Gebäude und den Außenanlagen ist zu achten. Dies gilt insbesondere für Gemeinschaftsräume, Toiletten u. Gänge. Das Mitbringen von Tieren ist nicht erlaubt.

8.2. Die Reinigung erfolgt grundsätzlich durch die Gemeinde. Falls die Reinigung Sonderleistungen erfordert, die vom Nutzungsberechtigten verursacht wurden, hat dieser die entstandenen Mehrkosten zu erstatten.

8.3. Vereine oder Gruppen können für die zugewiesenen Räume auch eigenverantwortlich für die Reinigung sorgen (siehe Raumplan).

8.4 Die vorhandenen Papier- und Restmülltonnen sind vorrangig für den Kindergarten vorgesehen. Kleinere Abfallmengen können dort entsorgt werden. Grundsätzlich gilt das Verursacherprinzip, somit sind Abfälle von den Benutzern mitzunehmen und entsprechend den Vorgaben des AWV zu entsorgen.

9. Fundsachen:

Die Gemeinde haftet nicht für abhanden gekommene Kleidungsstücke, Wertgegenstände, Benutzergeräte, abgestellte Fahrräder oder dergleichen. Gefundene Gegenstände sind vom Finder unverzüglich an den Bürgermeister weiterzugeben.

10. Außenanlagen:

10.1. Die Gestaltung und Pflege der Grünanlagen und Außenbereiche obliegt ausschließlich der Gemeinde.

10.2. Für die Einhaltung des Streu- und Winterdienstes ist die Gemeinde verantwortlich.

11. Parkplätze:

11.1. Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf den dafür ausgewiesenen Parkplätzen an der West- und Nordseite des Gemeindehauses erlaubt und erfolgt auf eigene Gefahr.

11.2. Die Zufahrt für Feuerwehr und Rettungsdienst muß freigehalten werden.

11.3. Der öffentliche Fußgängerdurchgang ist stets freizuhalten

 

III. Ergänzende Bestimmungen für den Turnraum:

1. Umfang der Benutzung:

1.1. Die Nutzungszeiten des gemeindlichen Kindergartens sind fest vorgegeben und haben Vorrang vor allen anderen Interessen.

1.2. Die Zulassung und Einteilung der Vereine, Gruppen und sonstigen Nutzungsberechtigten erfolgt im Rahmen eines Belegungsplanes, der von der Gemeinde im Einvernehmen mit den Benutzern erstellt und fortgeschrieben wird.

1.3. Ein Anspruch auf Einräumung bestimmter Benutzungszeiten besteht nicht.

1.4. Die Turnraum-Belegung ist an Freitagen grundsätzlich nur bis 19:00 Uhr möglich, um dem Schützenverein störungsfreie Trainings- und Wettkampfzeiten zu gewährleisten.

1.5. Die Einhaltung der zugeteilten Übungs- und Belegungszeiten ist zu beachten, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.

2. Nutzungsbeschränkung:

2.1. Im Turnraum sind solche Sportarten verboten, die sich für geschlossene Räume nicht eignen, der Raumgröße nicht angemessen, oder eine starke Inanspruchnahme des Raums zur Folge haben (z.B. Rollschuhlaufen, Inliners, Radfahren, Hockey u.ä).

2.1. Zur Sportausübung sind saubere, nicht färbende Sportschuhe zu tragen (keine Straßenschuhe, Stollen etc.)

3. Leitung der Sport/Übungsstunden:

3.1. Die Übungsstunden des Kindergartens sind von einer Erzieherin oder KiGa-Helferin zu beaufsichtigen.

3.2. Vereine und sonstige Gruppen müssen zur Durchführung der Übungsstunden einen verantwortlichen Übungsleiter oder Beauftragten benennen, der für die Sicherheit und Ordnung sowie für Einhaltung der Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verantwortlich ist.

3.3. Ferner haben die Nutzungsberechtigten oder deren beauftragte Personen (Abs. 3.1. + 3.2.) dafür zu sorgen, daß die Teilnehmer alle Einrichtungen der Turnhalle und der Nebenräume pfleglich behandeln. Sie sind auch verpflichtet, sich vor Beginn und nach Beendigung der Übungsstunden von dem ordnungsgemäßen Zustand des Turnraums und den Einrichtungen zu überzeugen. Etwaige Mißstände sind unverzüglich an die Gemeinde zu melden.

3.4. Die Namen der Übungsleiter, Betreuer oder beauftragten Verantwortlichen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen, sind der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.

4. Benutzung der Geräte:

4.1. Die eingebauten und beweglichen Geräte (Gemeindeeigentum) können von den Vereinen und Sportgruppen mitbenutzt werden.

4.2. Kleingeräte (Bälle und dergleichen) sind vom Benutzer selbst zu stellen. Die Erstellung einer Inventarliste des KiGa und SVM wird empfohlen.

4.3. Geräte, die Mängel aufweisen, dürfen nicht benützt werden. Für Unfälle, die durch Benutzung dieser Geräte eintreten, lehnt die Gemeinde jede Verantwortung ab.

4.4. Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden an den überlassenen Geräten, die mut-

willig und fahrlässig entstehen.

4.5. Das Entfernen von gemeindeeigenen Geräten ist nicht gestattet (Ausleihen für Veranstaltungen nur mit Genehmigung der Gemeinde).

4.6. Feste Einbauten von Turngeräten bedürfen der Genehmigung der Gemeinde.

 

IV. Abschließende Bestimmungen

1. Eine zweckfremde Nutzung der überlassenen Räume und Anlagen ist verboten.

2. Die Nutzungsberechtigten haben dafür zu sorgen, daß gesetzliche Bestimmungen (z.B. Jugendschutzgesetz) eingehalten werden.

V. Verstoß gegen die Benutzungsordnung:

1. Die Gemeinde ist berechtigt, die Einhaltung der Benutzungsordnung zu überwachen.

2. Bei wiederholten Beanstandungen kann dem jeweiligen Benutzer der Zutritt untersagt werden.

3. Die Gemeinde kann verlangen, daß die Benutzer oder deren verantwortlich Beauftragte einen Nutzungsnachweis führen und durch Unterschrift bestätigen (Beginn u. Ende, besondere Vorkommnisse, Beschädigungen etc.)

4. Eine Überlassung an Dritte durch den Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet.

5. Die Gemeinde ist berechtigt, dem Nutzungsberechtigten im Einzelfall jederzeit weitere Auflagen vorzuschreiben.

Der Gemeinderat der Gemeinde Münster hat am 10. November 2005 diese Nutzungsordnung erlassen.

Münster, den 10. November 2005
Alois Stuber
1. Bürgermeister



Eingestellt am: 15.07.10 00:31