Planungshoheit
Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Diese Planungshoheit der Gemeinde fließt aus dem in Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz garantierenden Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden, wonach den Gemeinden das Recht gewährleistet sein muss, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Nach Art. 83 Abs. 1 BV fällt die Ortsplanung in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde.
Es gibt keinen Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen.
Bauleitplanung
Die Gemeinde Münster stellt Bebauungspläne auf, um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung in der Gemeinde zu steuern. Bebauungspläne sind Satzungen. Sie enthalten verbindliche Festsetzungen und bestimmen, wie die Grundstücke bebaut werden können.
Sämtliche Unterlagen der laufenden und bestandskräftigen Bauleitplanverfahren können Sie hier herunterladen:
Download rechtsverbindliche Bebauungspläne
Download rechtsverbindliche Flächennutzungsplanänderungen
private Bauanträge
Merkblatt zur Einreichung der Bauantragsunterlagen
Hinweisschreiben zu verfahrensfreien Dachgeschossausbauten
Förderung von Maßnahmen privater Bauherren
Bodenrichtwerte
BRW Münster gesamt (zum 01.01.2024)
Eingestellt am: 28.05.25 06:23