Gemeinde
Münster

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Eintragung von Übermittlungssperren

Mitteilung der Verwaltungsgemeinschaft Rain

Eintragung von Übermittlungssperren im Einwohnermeldeamt

Jeder Bürger hat die Möglichkeit, bestimmten Datenübermittlungen von Meldedaten zu widersprechen. Grundsätzlich ist die Übermittlung dieser Daten zulässig. Dies ist im Bundesmeldegesetz (BMG) geregelt.

Gegen folgende Auskünfte kann widersprochen werden:

Auskünfte an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Kirchen erhalten neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von deren Familienangehörigen. Als Familienangehöriger mit einer anderen öffentlich-rechtlichen Religionszugehörigkeit kann der Weitergabe dieser Daten widersprochen werden. Diese Sperre wirkt demnach nur, wenn die Familienangehörigen nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG). Daten zum Zweck des Steuererhebungsrechts werden der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft in jedem Fall übermittelt (§ 42 Abs. 3 Satz 3 BMG).

Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen

Im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen dürfen Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Stimmabgabe vorausgehenden Monaten Auskunft über Namen, Vornamen, Anschrift und evtl. Doktorgrade von Einwohnergruppen (z. B. Erstwähler, Rentner,…) erteilt werden. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Einen Monat nach der Wahl/Abstimmung müssen die Daten wieder gelöscht werden (§ 50 Abs. 1 BMG).

Widerspruch gegen die Datenweitergabe ist gemäß § 50 Abs. 5 BMG möglich.

Auskünfte über Alters- und Ehejubilare

Parteien, Wählergruppen, Mitgliedern parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerber für diese sowie Presse und Rundfunk dürfen die Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern mitgeteilt werden (§ 50 Abs. 2 BMG). Mitgeteilt werden die Geburtstage ab 70 sowie Ehejubiläen ab 50 Jahren.

Widerspruch ist ebenfalls gemäß § 50 Abs. 5 BMG möglich.

Auskünfte an Adressbuchverlage

Hier wird zur Führung von Adressbüchern Vor- und Familienname, evtl. Doktorgrade sowie die Anschrift von volljährigen Einwohnern übermittelt (§ 50 Abs. 3 BMG).

Widerspruch ist möglich gemäß § 50 Abs. 5 BMG.

Im Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Rain werden derzeit keine Adressbücher geführt.

Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung

Obwohl die Wehrpflicht nicht mehr besteht, werden an das Bundesamt für Wehrverwaltung jeweils zum 31.03. jeden Jahres Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit übermittelt, die im darauffolgenden Jahr volljährig werden. Die Auskunft umfasst Vor- und Familiennamen sowie die aktuelle Anschrift.

Diese Datenübermittlung dient dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr dazu, die betroffenen Personen über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i.V.m. § 58c Abs. 1 Satz 1Soldatengesetz).

Den oben angeführten Auskunftserteilungen kann im Bürgeramt der Verwaltungsgemeinschaft Rain (Zimmer 1 oder 2) widersprochen werden. Ein Widerspruch ist jederzeit und kostenfrei möglich. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Es ist jedoch zu beachten, dass der Antragsteller persönlich erscheinen muss.

Auf der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft Rain unter www.vg-rain.de, Rathauswegweiser -> Verwaltung und Bürger -> Online-Dienste -> Übermittlungssperre beantragen kann der Antrag auch online gestellt werden.

 



Eingestellt am: 25.10.16 15:32